Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2004

HG 2004

§ 3 Bürgschaften und Rückbürgschaften

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften

für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und

Forstwirtschaft bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000 Euro zu

übernehmen.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften

für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus und des Stadtumbaus bis

zur Höhe von 100 000 000 Euro zu übernehmen.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Absicherung von

Krediten an Dritte für Investitionen des Landes im Rahmen von

Sonderfinanzierungen nach § 8 Bürgschaften oder

Sicherheitserklärungen bis zu einer Gesamthöhe von 50 000 000

Euro zu Gunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg oder der

finanzierenden Einrichtungen zu übernehmen.

(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften im

Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, insbesondere

für Notmaßnahmen im Land Brandenburg, bis zur Höhe von 25 000

000 Euro zu übernehmen. Überschreitet die aufgrund dieser

Ermächtigung zu übernehmende Bürgschaft im Einzelfall den Betrag

von 5 000 000 Euro, bedarf es der Einwilligung des Ausschusses für

Haushalt und Finanzen des Landtages.

(5) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 bis 3 dürfen

nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch den

Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der für den

einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann.

§ 2 § 4